- Neuregelung von Preisanpassungen
- Nebengebühren
- Prüfung der Kontoauszüge
- Sicherheit
Die Banken müssen ihre AGB nun dementsprechend ändern, ein entsprechendes Urteil tritt spätestens Ende März 2013 in Kraft.
Quelle: DiePresse
Im Jahr 2013 treten Änderungen in den AGB (Allgemeinen Geschäftsbedingungen) österreichischer Banken in Kraft, die zu einer wesentlichen Besserstellung ihrer Kunden führen. Dem geht eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs aus dem Herbst 2012 voraus.
Die Banken müssen ihre AGB nun dementsprechend ändern, ein entsprechendes Urteil tritt spätestens Ende März 2013 in Kraft. Quelle: DiePresse Add Comment M. Nefischer, 29.07.2011 Im Rahmen von Presseaussendungen der Arbeiterkammer und der Grünen wurde kritisiert, dass es sich beim Beschluss der EU-Kommission für die Verpflichtung zur Zurverfügungstellung eines Bankkontos nur um eine Empfehlung an die EU-Mitgliedsstaaten und um kein Gesetz handelt. Grundsätzlich wird keine Bank in Österreich willkürlich einem möglichen Kunden die Kontoeröffnung (auf Guthabenbasis) zu den üblichen Konditionen verwehren. Lt. EU-Kommission beträgt die Durchdringung der österr. Bevölkerung im Alter von 15-79 Jahren mit Bankkonten 99%. Wesentlich problematischer ist die Durchdringung in Bulgarien mit 49% oder Rumänien mit 53%. Jede Bank ist 2 Rechtsträgern gegenüber zur Einhaltung von Vorgaben verpflichtet. Im Rahmen der internen Leitlinien stellen sich Banken oft noch zusätzliche, moralische oder ethische Ansprüche für ihre Geschäftsbeziehungen. Verpflichtung gegenüber den Gesetzen und der Aufsicht Das Bankwesengesetz (§40) verpflichtet die Banken, die Identität und Mittelherkunft des (potentiellen) Kunden in einem so weitreichenden Ausmaß festzustellen, sodass Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ausgeschlossen werden kann. In Anbetracht dessen, dass die nun vorliegende EU-Empfehlung auf die Zurverfügungstellung eines Kontos für alle EU-Bürger abzielt, wäre der damit verbundene Aufwand in Summe (noch) höher als die bereits jetzt der Bank entstehenden Kosten für die Eröffnung und Führung eines Kontos eines österreichischen Bürgers. Weiters würde mit einer Verpflichtung zur Zurverfügungstellung eines Kontos das "Hausrecht" der Bank beschnitten, bei Verdacht auf Geldwäsche die Kontoverbindung zu verweigern oder zu kündigen. Und dass die Finanzmarktaufsicht die Banken in diesem Zusammenhang rigoros abstraft, hat sie in ihrem Jahresbericht sehr klar dargestellt. Verpflichtung gegenüber den Eigentümern Alle Banken sind ihren Eigentümern - sei es den Aktionären oder Genossenschaftsmitgliedern - gegenüber zur Geschäftsführung eines ordentlichen Kaufmannes entsprechend verpflichtet. Dazu zählt auch die korrekte (und damit nicht verlustbringende) Bepreisung von Produkten. Die Berechnung der Kosten für die Zurverfügungstellung eines Girokontos stellt einen oft behandelten Diskussionspunkt zwischen Banken und Verbraucherschutzverbänden dar (siehe die zuletzt ungerechtfertigt vorgebrachte Kritik der Arbeiterkammer). Grundsätzlich wird jedoch davon ausgegangen, dass die üblichen Kontoführungsgebühren bei Girokonten nicht zur Kostendeckung der Banken ausreichen und eine Quersubventionierung durch andere Bankprodukte stattfindet. Zitat Wikipedia:„Die Erträge aus diesen Geschäften subventionieren dann das eigentlich defizitäre Produkt Girokonto.“ Gestützt wird diese Aussage durch die sogenannte "Cruishank"-Studie, die bereits im Jahr 2000 Folgendes ergab: "On the basis of the costs estimated by Cruickshank, the costs of providing banking services to a customer who has 5 cash withdrawals and 10 other transfers a month would be about €40 per year". (Quelle/pdf) “Angemessene Kosten” In Anbetracht der seitdem deutlich gestiegenen gesetzlichen Anforderungen, zum Beispiel der SEPA (Single European Payment Area), der unter Punkt 1 erwähnten Anforderungen zur Verhinderung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und der gestiegenen Kunden-Servicierung (höhere Dichte an Geldautomaten, deren Nutzung lt. EU-Kommission zum Basiskonto gehört) liegen die der Bank entstehenden Kosten für die Führung eines Girokontos wohl deutlich über den damals berechneten EUR 40,00. Die Kostenproblematik wird im Vorschlag der EU-Kommission ausdrücklich erwähnt: "Bei der Gewährleistung des Zugangs zu einem Basiskonto sollte es sich nicht nur um die Garantie eines Rechts handeln. Um einen angemessenen Kostenrahmen zu schaffen, der den Verbrauchern einen tatsächlichen Zugang zu Basiskonten ermöglicht, schreibt die Empfehlung grundsätzlich vor, dass für den Fall, dass das Konto nicht kostenlos ist, die vom Zahlungsdienstleister in Rechnung gestellten Kosten angemessen sein sollten. " Aufgrund der noch vorzunehmenden Definition, was "angemessen" konkret in Zahlen bedeutet, sind Streitpunkte vorprogrammiert. Und was passiert, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen zur Kostendeckung nicht nachkommt? Banken und die Moral Abseits der Kostenproblematik stellen sich aber noch andere, moralische Fragen:
Ob Verpflichtung oder Empfehlung: bei Einhaltung der Vorgaben des Gesetzgebers und der Eigentümer wird keine Bank einem Kunden die Geschäftsverbindung verwehren- das beweist die Durchdringung in Österreich von 99%. Wenn ein EU-Gesetz jedoch diese Vorgaben außer Acht lässt, wäre es praktisch nicht umsetzbar. Wie ist Ihre Meinung zum verpflichtenden Bankkonto? Welche Möglichkeiten sehen Sie, die Kostenprobleme und die moralischen Hürden zu überwinden? Ähnliche Artikel: Die ganze Wahrheit über Österreichs Bankkonditionen 12.06.2011, M. Nefischer In Zusammenhang mit der geplanten Bepreisung von Fremdbankbehebungen der Raiffeisenverbandes Salzburg ist eine neuerliche (aufgewärmte) Bankendiskussion - nach dem Sager von Erste-Bank-Chef Treichl (siehe hier und hier auf banknews.at) ausgelöst worden. 3 Gründe sprechen jedoch für diese Kostenverrechnung:
Kosten von Bankdienstleistungen in Österreich Um die Kosten von Bankdienstleistungen in Österreich einzuschätzen, genügt ein Blick über die Grenzen nach Deutschland: "Österreichs Bankkunden können sich glücklich schätzen. Wer in der Alpenrepublik sein Konto überzieht, zahlt im Schnitt knapp halb so viel wie in Deutschland" handelsblatt.com, 10.02.2011 Einer der Gründe für diese Situation: Österreich gilt als "overbanked", d.h. die Bankstellendichte liegt über dem internationalen Durchschnitt (siehe Wikipedia) und führt damit auch zu höherem Konkurrenzdruck und letztendlich zu besseren Konditionen für die Kunden. Das private Girokonto samt anhängigem Zahlungsverkehr gilt aber auch deshalb als Defizitbringer: Zitat Wikipedia: "Die Erträge aus diesen Geschäften (Anm.: Kredite, Geldanlagen) subventionieren dann das eigentlich defizitäre Produkt Girokonto". Insbesondere bei diesem Produkt samt anhängigem Zahlungsverkehr sind die Kosten in den letzten Jahren aufgrund regulatorischer Vorgaben angestiegen, von denen jedoch wiederum die Bankkunden zumindest teilweise profitieren. Weiterentwicklungen im Zahlungsverkehr
Bei Banken fallen also Kosten an, die gedeckt werden müssen. Also werden sie, so wie in jedem anderen Unternehmen auch, an Kunden verrechnet. Stellt sich jetzt nur die Frage: wieviel und an wen genau? Die korrekte Bepreisung der Dienstleistungen gehört wohl zu den komplexesten Aufgaben der Kreditinstitute. Eines wird aber wohl für alle Banken gelten: am Ende des Jahres sollte kein Minus vor dem Gesamtergebnis stehen. Wie die Diskussionen der letzten Wochen gezeigt haben, ist es jedoch gar nicht so einfach, den diesbezüglichen Wünschen der Kunden zu entsprechen. Verluste werden kritisiert Liefert ein Bank ein negatives Ergebnis, wird sie für schlechte Geschäftsgebarung kritisiert, verliert Kunden wegen der vielleicht geringeren Sicherheit und muss im Extremfall sogar vom Staat aufgefangen werden. Gewinne werden kritisiert Schreibt die Bank Gewinne, werden die entsprechenden Ausschüttungen und Boni an die Eigentümer, Funktionäre und Geschäftsleiter kritisiert. Letztendlich unterscheiden sich die Banken und der Gewinnverwendungszweck im Geschäftsmodell, und hier kann jeder Kunde oder Investor seiner persönlichen Vorliebe Ausdruck verleihen (siehe: 5 Kriterien, die man bei der Auswahl seiner Bank berücksichtigen sollte) Die Aktienbanken sind dem Shareholder-Value verpflichtet, die Regional- und Genossenschaftsbanken (wie Sparkassen, Raiffeisen- und Volksbanken) erfüllen den satzungsgemäßen Förderungsauftrag für die Region und ihre Mitglieder (siehe hier: 1 Idee und 3 Grundsätze) Verursachergerechte Bepreisung Stellt sich nur mehr die Frage, an wen genau die Kosten verrechnet werden. Grundsätzlich verfolgen die Banken den Grundsatz der verursachergerechten Bepreisung. Gerade beim Girokonto ist dies - wie oben angeführt - jedoch nicht immer möglich. Im Bereich der Zurverfügungstellung von Geldbehebungsdienstleistungen fallen pro Behebung derjenigen Bank Kosten an, deren Kunde am Bankomat einer anderen Bank Bargeld behebt. Der Vorstoß des Raiffeisenverbandes Salzburg ist also ein weiterer Schritt in Richtung verursachergerechte und transparente Bepreisung der Dienstleistungen zu verstehen. Auch wenn die anderen Banken von der direkten Verrechnung dieser Kosten absehen (siehe hier), müssen diese doch gedeckt werden. Dies geschieht dann über Quersubventionierung durch andere Produkte oder geht in den allgemeinen Kontospesen auf. Fazit Die Banken sind den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Geschäftsführung verpflichtet und müssen daher Kosten den Empfängern der Dienstleistungen verrechnen. Die Gewinnverwendung ist je Geschäftsmodell unterschiedlich - Kunden und Investoren können durch die Auswahl ihrer Bank das jeweilige Geschäftsmodell unterstützen. Die Bepreisung der Fremdbankomatbehebungen durch den Raiffeisenverband Salzburg ist nicht populär - aber verursachergerecht. |