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Im Jahr 2013 treten Änderungen in den AGB (Allgemeinen Geschäftsbedingungen) österreichischer Banken in Kraft, die zu einer wesentlichen Besserstellung ihrer Kunden führen. Dem geht eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs aus dem Herbst 2012 voraus. 

  • Neuregelung von Preisanpassungen
Gebühren für die Kontoführung, für Bankomat- und Kreditkarten konnten bisher nach dem Verbraucherpreisindex angepasst werden. Zukünftig wird es keine automatische Preiserhöhungen mehr geben, zudem müssen Kunden mindestens 2 Monate vor einer Gebührenänderung davon informiert werden.

  • Nebengebühren
Zusatzspesen für Nebenleistungen bei Zahlungsdiensten nur mehr in Ausnahmefällen verrechnet werden, nicht mehr jedoch zB für die Sperre einer verlorenen oder gestohlenenen Bankomat- oder Kreditkarte. Die Ausnahmen sind die Erteilung nicht gedeckter Überweisungsaufträge, die Verwendung unrichtiger Kontonummern und der nachträgliche Widerruf eines Überweisungsauftrags.

  • Prüfung der Kontoauszüge
Der Kunde ist nicht verpflichtet, seine Kontoauszüge auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen. Die Regelung, dass Kontoauszüge als anerkannt gelten, wenn nicht binnen zwei Monaten bei der Bank reklamiert wird, ist für unzulässig erklärt worden. Aber Achtung: das gilt jedoch nur für nicht autorisierte Zahlungen. Einsprüche gegen autorisierte Einzugsaufträge müssen nach wir vor innerhalb von Wochen eingebracht werden.

  • Sicherheit
Die Sorgfaltspflichten des Kunden wurden durch den OGH nun genau definiert: demnach sind die Kunden lediglich dazu angehalten, ihre Passwörter geheim zu halten, die Bankomat- und Kreditkarte sicher zu verwahren und einen Verlust derselben sofort zu melden.

Die Banken müssen ihre AGB nun dementsprechend ändern, ein entsprechendes Urteil tritt spätestens Ende März 2013 in Kraft.

Quelle: DiePresse


 
 
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M. Nefischer, 29.07.2011

Im Rahmen von Presseaussendungen der Arbeiterkammer und der Grünen wurde kritisiert, dass es sich beim  Beschluss der EU-Kommission  für die Verpflichtung zur Zurverfügungstellung eines Bankkontos nur um eine Empfehlung an die EU-Mitgliedsstaaten und um kein Gesetz handelt.

Grundsätzlich wird keine Bank in Österreich willkürlich einem möglichen Kunden die Kontoeröffnung (auf Guthabenbasis) zu den üblichen Konditionen verwehren.  Lt. EU-Kommission beträgt die Durchdringung der österr. Bevölkerung  im Alter von 15-79 Jahren mit Bankkonten  99%. Wesentlich problematischer ist die Durchdringung in Bulgarien mit 49% oder Rumänien mit 53%.

Jede Bank ist 2 Rechtsträgern gegenüber zur Einhaltung von Vorgaben verpflichtet. Im Rahmen der internen Leitlinien stellen sich Banken oft noch zusätzliche, moralische oder ethische Ansprüche für ihre Geschäftsbeziehungen.

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Verpflichtung gegenüber den Gesetzen und der Aufsicht
Das Bankwesengesetz (§40) verpflichtet die Banken, die Identität und Mittelherkunft des (potentiellen) Kunden in einem so weitreichenden Ausmaß festzustellen, sodass Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ausgeschlossen werden kann. In Anbetracht dessen, dass die nun vorliegende EU-Empfehlung auf die Zurverfügungstellung eines Kontos für alle EU-Bürger abzielt, wäre der damit verbundene Aufwand in Summe (noch) höher als die bereits jetzt der Bank entstehenden Kosten für die Eröffnung und Führung eines Kontos eines österreichischen Bürgers.

Weiters würde mit einer Verpflichtung zur Zurverfügungstellung eines Kontos das "Hausrecht" der Bank beschnitten, bei Verdacht auf Geldwäsche die Kontoverbindung zu verweigern oder zu kündigen. Und dass die Finanzmarktaufsicht die Banken in diesem Zusammenhang rigoros abstraft, hat sie in ihrem Jahresbericht sehr klar dargestellt.

Verpflichtung gegenüber den Eigentümern
Alle Banken sind ihren Eigentümern - sei es den Aktionären oder Genossenschaftsmitgliedern - gegenüber zur Geschäftsführung eines ordentlichen Kaufmannes entsprechend  verpflichtet. Dazu zählt auch die korrekte (und damit nicht verlustbringende) Bepreisung von Produkten. Die Berechnung der Kosten für die Zurverfügungstellung eines Girokontos  stellt einen oft behandelten Diskussionspunkt zwischen Banken und Verbraucherschutzverbänden dar (siehe die zuletzt ungerechtfertigt vorgebrachte Kritik der Arbeiterkammer).

Grundsätzlich wird jedoch davon ausgegangen, dass die üblichen Kontoführungsgebühren bei Girokonten nicht zur Kostendeckung der Banken ausreichen und eine Quersubventionierung durch andere Bankprodukte stattfindet. Zitat Wikipedia:„Die Erträge aus diesen Geschäften subventionieren dann das eigentlich defizitäre Produkt Girokonto.“

Gestützt wird diese Aussage durch die  sogenannte "Cruishank"-Studie, die bereits im Jahr 2000 Folgendes ergab: "On the basis of the costs estimated by Cruickshank, the costs of providing banking  services to a customer who has 5 cash withdrawals and 10 other transfers a month would be about €40 per year". (Quelle/pdf)

“Angemessene Kosten” 
In Anbetracht der seitdem deutlich gestiegenen gesetzlichen Anforderungen, zum Beispiel der SEPA (Single European Payment Area), der unter Punkt 1 erwähnten Anforderungen zur Verhinderung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und der gestiegenen Kunden-Servicierung (höhere Dichte an Geldautomaten, deren Nutzung lt. EU-Kommission zum Basiskonto gehört) liegen die der Bank entstehenden Kosten für die Führung eines Girokontos wohl deutlich über den damals berechneten EUR 40,00.

Die Kostenproblematik wird im Vorschlag der EU-Kommission ausdrücklich erwähnt:

"Bei der Gewährleistung des Zugangs zu einem Basiskonto sollte es sich nicht nur um die Garantie eines Rechts handeln. Um einen angemessenen Kostenrahmen zu schaffen, der den Verbrauchern einen tatsächlichen Zugang zu Basiskonten ermöglicht, schreibt die Empfehlung grundsätzlich vor, dass für den Fall, dass das Konto nicht kostenlos ist, die vom Zahlungsdienstleister in Rechnung gestellten Kosten angemessen sein sollten. "

Aufgrund der noch vorzunehmenden Definition, was "angemessen" konkret in Zahlen bedeutet, sind Streitpunkte vorprogrammiert. Und was passiert, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen zur Kostendeckung nicht nachkommt?

Banken und die Moral
Abseits der Kostenproblematik stellen sich aber noch andere, moralische Fragen:
  • Soll die Steyler Bank (katholische Bank der Steyler Missionare) dazu verpflichtet werden, einem Abtreibungsarzt ein Gehaltskonto zur Verfügung zu stellen?
  • Soll die Ethik-Bank dazu verpflichtet werden, eine Kontoverbindung mit einem rechtsnationalen Parteimitglied einzugehen?
  • Soll die GLS-Bank ("Öko-Bank") dazu verpflichtet werden, einem intensiv mit Pestiziden agierenden Landwirt ein Girokonto zur Verfügung zu stellen?
Fazit:
Ob Verpflichtung oder Empfehlung: bei Einhaltung der Vorgaben des Gesetzgebers und der Eigentümer wird keine Bank einem Kunden die Geschäftsverbindung verwehren- das beweist die Durchdringung in Österreich von 99%.  Wenn ein EU-Gesetz jedoch diese Vorgaben außer Acht lässt, wäre es praktisch nicht umsetzbar.


Wie ist Ihre Meinung zum verpflichtenden Bankkonto? Welche Möglichkeiten sehen Sie, die Kostenprobleme und die moralischen Hürden zu überwinden?




Ähnliche Artikel:
Die ganze Wahrheit über Österreichs Bankkonditionen

 
 
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12.06.2011, M. Nefischer

In Zusammenhang mit der geplanten Bepreisung von Fremdbankbehebungen der Raiffeisenverbandes Salzburg ist eine neuerliche (aufgewärmte) Bankendiskussion - nach dem Sager von Erste-Bank-Chef Treichl (siehe hier und hier auf banknews.at)  ausgelöst worden.

3 Gründe sprechen jedoch für diese Kostenverrechnung:

  1. Bankdienstleistungen verursachen Kosten
  2. Banken sollen positiv bilanzieren
  3. Banken wollen Dienstleistungen möglichst verursachergerecht bepreisen

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Kosten von Bankdienstleistungen in Österreich

Um die Kosten von Bankdienstleistungen in Österreich einzuschätzen, genügt ein Blick über die Grenzen nach Deutschland:

"Österreichs Bankkunden können sich glücklich schätzen. Wer in der Alpenrepublik sein Konto überzieht, zahlt im Schnitt knapp halb so viel wie in Deutschland" handelsblatt.com, 10.02.2011  

Einer der Gründe für diese Situation: Österreich gilt als "overbanked", d.h. die Bankstellendichte liegt über dem internationalen Durchschnitt (siehe Wikipedia) und führt damit auch zu höherem Konkurrenzdruck und letztendlich zu besseren Konditionen für die Kunden.

Das private Girokonto samt anhängigem Zahlungsverkehr gilt aber auch deshalb als Defizitbringer: 
Zitat Wikipedia: "Die Erträge aus diesen Geschäften (Anm.: Kredite, Geldanlagen) subventionieren dann das  eigentlich defizitäre Produkt Girokonto".

Insbesondere bei diesem Produkt samt anhängigem Zahlungsverkehr sind die Kosten in den letzten Jahren aufgrund regulatorischer Vorgaben angestiegen, von denen jedoch wiederum die Bankkunden zumindest teilweise profitieren.

Weiterentwicklungen im Zahlungsverkehr
  • SEPA: einheitlicher EUR-Zahlungsraum  (Kosten für die europäischen Banken ca. 10 Mrd. EUR, siehe Wikipedia
  • Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung: durch die Umsetzung einer EU-Richtlinie in Form der §§ 39-41 im österreichischen Bankwesengesetz aus dem Jahr 2007 müssen alle Banken umfangreiche Überwachungs- und Meldepflichten erfüllen, die enorme Investitionen in die Weiterentwicklung der Zahlungsverkehrssysteme zur Folge hatten und noch immer haben (siehe Wikipedia)
  • Weiterentwicklungen im Internetbanking und Mobile Banking für mehr Sicherheit und Komfort
Kostenverrechnung: an wen und wieviel?

Bei Banken fallen also Kosten an, die gedeckt werden müssen. Also werden sie, so wie in jedem anderen Unternehmen auch,  an Kunden verrechnet.  Stellt sich jetzt nur die Frage: wieviel und an wen genau? Die korrekte Bepreisung der Dienstleistungen gehört wohl zu den komplexesten Aufgaben der Kreditinstitute. Eines wird aber wohl für alle Banken gelten: am Ende des Jahres sollte kein Minus vor dem Gesamtergebnis stehen.

Wie die Diskussionen der letzten Wochen gezeigt haben, ist es jedoch gar nicht so einfach, den diesbezüglichen Wünschen der Kunden zu entsprechen.

Verluste werden kritisiert

Liefert ein Bank ein negatives Ergebnis, wird sie für schlechte Geschäftsgebarung kritisiert, verliert Kunden wegen der vielleicht geringeren Sicherheit und muss im Extremfall sogar vom Staat aufgefangen werden.

Gewinne werden kritisiert

Schreibt die Bank Gewinne, werden die entsprechenden Ausschüttungen und Boni an die Eigentümer, Funktionäre und Geschäftsleiter kritisiert.

Letztendlich unterscheiden sich die Banken und der Gewinnverwendungszweck im Geschäftsmodell, und hier kann jeder Kunde oder Investor seiner persönlichen Vorliebe Ausdruck verleihen (siehe: 5 Kriterien, die man bei der Auswahl seiner Bank berücksichtigen sollte)

Die Aktienbanken sind dem Shareholder-Value verpflichtet, die Regional- und Genossenschaftsbanken (wie Sparkassen, Raiffeisen- und Volksbanken) erfüllen den satzungsgemäßen Förderungsauftrag für die Region und ihre Mitglieder (siehe hier: 1 Idee und 3 Grundsätze)

Verursachergerechte Bepreisung

Stellt sich nur mehr die Frage, an wen genau die Kosten verrechnet werden. Grundsätzlich verfolgen die Banken den Grundsatz der verursachergerechten Bepreisung. Gerade beim Girokonto ist dies - wie oben angeführt - jedoch nicht immer möglich.

Im Bereich der Zurverfügungstellung von Geldbehebungsdienstleistungen fallen pro Behebung derjenigen Bank Kosten an, deren Kunde am Bankomat einer anderen Bank Bargeld behebt.

Der Vorstoß des Raiffeisenverbandes Salzburg ist also ein weiterer Schritt in Richtung verursachergerechte und transparente Bepreisung der Dienstleistungen zu verstehen. Auch wenn die anderen Banken von der direkten Verrechnung dieser Kosten absehen (siehe hier), müssen diese doch gedeckt werden. Dies geschieht dann über Quersubventionierung durch andere Produkte oder geht in den allgemeinen Kontospesen auf.

Fazit

Die Banken sind den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Geschäftsführung verpflichtet und müssen daher Kosten den Empfängern der Dienstleistungen verrechnen. Die Gewinnverwendung ist je Geschäftsmodell unterschiedlich - Kunden und Investoren können durch die Auswahl  ihrer Bank das jeweilige Geschäftsmodell unterstützen. Die Bepreisung der Fremdbankomatbehebungen durch den Raiffeisenverband Salzburg ist  nicht populär - aber verursachergerecht.